Für nachträglich erkannte Fehler oder Unvollständigkeiten in der Steuererklärung, haben die Steuerpflichtigen die Pflicht zur Berichtigung gem. § 153 AO. Die Pflicht entsteht, wenn durch den Fehler zumindest die Möglichkeit besteht, dass es zur Verkürzung der Steuer kommt.
Die Pflicht zur Berichtigung lässt sich von der Selbstanzeige im Sinne von § 371 AO so abgrenzen, da es bei der Berichtigung zu keinem vorsätzlichen oder leichtfertigen Handeln kommen kann. Die Berichtigung der falschen Angaben durch eine Erklärung gem. § 153 AO ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige fahrlässig unvollständige oder unrichtige Tatsachen in seiner Steuererklärung geschrieben hat und diese auch fristgerecht berichtigen will.
Die Unterlassung der Berichtigungspflicht kann zu einer Bestrafung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen Steuerhinterziehung führen. Diese muss auch vorsätzlich stattfinden. Eine leichtfertige Handlung im Sinne von § 378 AO reicht nicht, da sie speziell als „Ordnungswidrigkeit“ geregelt ist und eine niedrigere Strafandrohung als die der Steuerhinterziehung vorsieht. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit wegen leichtfertiger Handlung sinkt die Festsetzungspflicht auf fünf Jahre ab.
Die Berichtigung und die Anzeige unterliegen der Festsetzungsfrist, welche normalerweise vier Jahre beträgt, aber im Falle einer Hinterziehung durch Unterlassen wegen vorsätzlicher Missachtung der Berichtigungs- und Anzeigepflichten auf zehn Jahre verlängert wird. Der Steuerpflichtige muss aber die Berichtigung oder die Anzeige unverzüglich bei dem örtlich zuständigen Finanzamt nach Kenntnisnahme anordnen. Es ist dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar, hier von einem Erkennen-Können oder -Müssen auszugehen. Es kommt unbedingt auf Kenntnisnahme des Steuerpflichtigen an. Beim vorsätzlichen Verstoß gegen die Berichtigungspflicht gem. § 153 Abs.1 S. 1 AO oder Anzeigepflicht im Sinne von Abs. 2 der gleichen Norm kommt es auf den Tag des Erkennens als Zeitpunkt für den Beginn der Festsetzungsfrist an.
Der gesetzliche Vertreter eines Unternehmens mit steuerpflichtiger Rechtspersönlichkeit haftet gem. § 153 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit §§ 34, 35 AO wegen unvollständigen oder falschen Angaben in der Steuererklärung mit. Für den gesetzlichen Vertreter der steuerpflichtigen, juristischen Person gelten die Anzeige- und Berichtigungspflichten im Namen der juristischen Person.