Gem. § 370 Abs. 1 AO wird der Steuerhinterzieher mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 370 Abs. 3 AO regelt die besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung und sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Nach § 370 Abs. 2 AO ist der Versuch der Steuerhinterziehung auch strafbar.
Die Höhe der Geld- und Freiheitsstrafen hängen von der Größe des Steuerbetrags, die durch die Straftat hinterzogen worden ist, ab. Wenn dieser Betrag unter 50.000 Euro liegt, dann kommt regelmäßig die Nachzahlung der unterschlagenen Steuerschuld und die 6-prozentige Hinterziehungszinsen in Betracht. Wenn der Wert über 50.000 Euro beträgt, ist eine Freiheitsstrafe für den Steuerpflichtigen denkbar. Die Freiheitsstrafe kommt meistens nicht in Betracht, wenn unter Umständen diese durch die Rückzahlung der hinterzogenen Steuer und die dazugehörenden Zinsen und Zusatzleistungen umgangen werden kann.
In dem Fall, dass der Wert der hinterzogenen Steuern mehr als 100.000 Euro beträgt, könnte der Täter bis zu fünf Jahren oder bei besonders schweren Fällen, die im Gesetz definiert sind, bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Die Bewährung der Freiheitsstrafe ist möglich.
Die Freiheitsstrafe wird grundsätzlich ohne Bewährung zum Vorteil des Steuerpflichtigen ausgesprochen, wenn die hinterzogene Geldmenge einen Wert von mehr als eine Million Euro hat. In besonders leichten Fällen kann ein Schuldspruch mit Bewährung ausgesprochen werden.