Strafbefreiende Selbstanzeige

§ 371 AO regelt die Fälle, in denen der Steuerpflichtige selbst die Anzeige für die Steuerstraftatbestände macht, die er erfüllt oder versucht hat, um sich von den in § 370 AO vorgesehen Strafen zu befreien. Der Steuerpflichtige bleibt straflos, wenn er bei allen nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahren die Angaben berichtigt oder vervollständigt. Für eine wirksame Anzeige darf die Straftat nicht vorher von den Finanzbehörden entdeckt worden sein. Eine bereits entdeckte Tat schließt eine strafbefreiende Selbstanzeige aus.

Nach § 371 Abs. 2 AO tritt die Straffreiheit der Person trotz einer Anzeige nicht ein, wenn einer der in der Norm liegenden Bedingungen erfüllt ist. Nummer 1 der Norm erwähnt die sämtlichen Fälle, wobei es ohne Entdeckung der Straftat zu einer steuerlichen Prüfung oder Ermittlung zustande kommen wird oder es dem Steuersünder bekannt geworden ist, dass eine solche Prüfung in der Zukunft stattfinden wird, bevor der Antrag auf Selbstanzeige gestellt wurde. Nummer 2 regelt den Fall der ganzen oder teilweisen Entdeckungen der Steuerstraftat durch die Finanzbehörden vor der Selbstanzeige. Laut Gesetz hat der Steuerpflichtige bei verständiger Würdigung damit zu rechnen. Ferner ist die Selbstanzeige nicht möglich, wenn der hinterzogene Betrag mehr als 25.000 Euro beträgt oder ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO vorliegt.

Der Steuersünder kann die Strafverfolgung und die in § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO bei den hohen Werten so abwenden, indem er die hinterzogenen Steuern, die dazugehörigen, 6-prozentigen Zinsen und auch die entsprechenden Zuschläge gem. § 398a Abs. 1 AO für die hinterzogenen Steuern zahlt. Von 25.000 bis 100.000 Euro muss er zehn Prozent der unterschlagenen Steuer zahlen. Im Wertbereich 100.000 bis 1.000.000  Euro steigt der Prozentsatz auf 15 Prozent und ab 1.000.000 Euro beträgt es 20 Prozent.Der Täter muss die Selbstanzeige bei dem örtlich zuständigen Finanzamt machen. Wenn es mehrere Täter oder Beteiligten gibt, müssen alle gleichzeitig die Selbstanzeige machen, sonst gilt die Tat bei den anderen als entdeckt und sie werden dafür bestraft. Bei der Selbstanzeige muss gem. § 371 Abs. 1 AO alle Straftaten einer Steuerart angezeigt werden, damit die Strafbefreiung für diese Straftaten gelten kann. Das Mindestmaß für eine Anzeige ist nur, dass die Person alle Straftaten, die er begangen hat, bezüglich einer Steuerart anzeigen muss. Es ist aber auch möglich, alle Straftaten der anderen Steuerarten anzuzeigen, um „reinen Tisch“ zu machen.