In Abs. 1 des § 370 AO sind die möglichen Fälle der Steuerhinterziehung allgemein definiert. Wenn der Steuerpflichtige über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche oder unvollständige Angaben in seiner Steuererklärung macht oder den Finanzbehörden über die steuerlich erheblichen Tatsachen nicht anzeigt (z. B. in Form der Erklärung) oder die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern vermeidet, hat er gem. § 370 I AO Steuerhinterziehung begangen.
Die Norm regelt auch die besonders schweren Fälle der Hinterziehung, welche durch höhere Strafandrohung reglementiert sind. Die Fälle sind besonders schwer, wenn die Steuerhinterziehung durch Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils, einer Kürzung der Steuern in sehr großem Maß oder Missbrauch der Befugnisse eines öffentlichen (auch europäischen) Amtes erfolgt. Außerdem liegt einen schweren Fall vor, wenn die zum Nachweisen der Steuererklärung benutzten Belege verfälscht oder nachgemacht sind. Wer eine der genannten Voraussetzung erfüllt, ist gem. § 370 AO zu bestrafen.