Steuerstraftaten Allgemein

Steuerhinterziehung, § 370 AO

Die Steuerhinterziehung ist ein steuerrechtlicher Straftatbestand, der in § 370 Abgabenordnung (AO) geregelt ist. Diese kann sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen begangen werden. Das aktive Tun (§ 370 Absatz 1 Nr. 1 AO) liegt vor, wenn falsche Angaben oder verfälschte Dokumente als Nachweise bei der Steuererklärung angezeigt werden. Ein Beispiel für das Unterlassen gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist simpel: Der Steuerpflichtige unterlässt es (absichtlich oder fahrlässig), eine Steuererklärung zu machen. Die Steuerhinterziehung durch pflichtwidrige Missachtung der Nutzung von Steuerzeichen und Steuerstemplern gemäß Nummer 3 derselben Norm ist auch strafbar.

Bannbruch, § 372 AO

Ein Bannbruch liegt vor, wenn eine Person gegen ein Ein-, Durch- oder Ausführungsverbot für Gegenstände, die unter diese Verboten gestellt sind, verstößt. Als Beispiel für einen Bannbruch kann der Export oder Import von Waffen, Drogen oder sonstigen unter Verbot gestellten Waren gegeben sein.

Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel, § 373 AO

§ 373 Abs. 1 AO regelt den Fall eines gewerbsmäßigen Bannbruches durch Hinterziehung der Ein- und Ausfuhrabgaben. Der Tatbestand der Norm wird auch erfüllt, wenn die Handlungen des Täters gegen Monopolvorschriften verstoßen. Außerdem wird bestraft, wer beim Bannbruch eine Schusswaffe, Waffe, ein Werkzeug oder sonstige Mittel bei sich führt, um jeglichen Widerstand mit Gewalt oder Drohung zu verhindern. Auch derjenige wird bestraft, wer die Tat als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Steuern oder des Bannbruchs verbunden hat, begeht.

Steuerhehlerei, § 374 AO

Die Steuerhehlerei (auch Zollhehlerei genannt) als steuerrechtlicher Straftatbestand umfasst den Ankauf und die Verschaffung der Erzeugnisse oder Waren, die durch Bannbruch oder hinterzogene Steuern (im Zollkodex geregelten Verbrauchsteuern, Ein- und Ausfuhrabgaben) widerrechtlich in Verkehr gebracht sind. Der Ankauf oder die Verschaffung durch einen Dritten muss die Absicht zur Bereicherung von sich selbst oder dem Dritten beinhalten. Ferner umfasst der Tatbestand der Norm das Absetzen oder das Hilfeleisten zum Absetzen der Waren von der Steuer.